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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: 14 W 327/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
Bewilligung von PKH zum Abschluss eines Vergleichs unter Beiordnung eines Verkehrsanwaltes
Wird der Verkehrsanwalt, der an der Vergleichsverhandlung teilnimmt, ausdrücklich im Rahmen des Vergleichsabschlusses beigeordnet, so kann die Staatskasse nicht einwenden, seine Mitwirkung am Vergleich sei neben dem Hauptbevollmächtigten nicht notwendig gewesen.
OLG Koblenz Beschluß 31.05.1999 - 14 W 327/99 - 3 O 246/96 LG Bad Kreuznach
wegen Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts
hier: Erstattungspflicht der Staatskasse bei PKH-Bewilligung
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 31. Mai 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. April 1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.153,62 DM.
Gründe
Das nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat dem gemäß § 121 ZPO beigeordneten Verkehrsanwalt des Klägers zu Recht eine Vergleichsgebühr zuerkannt. Die vom Bezirksrevisor für seine abweichende Auffassung bemühten Entscheidungen
OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1556 f (mit ablehnender Anmerkung Mümmler) OLG München JurBüro 1991, 819 OLG Düsseldorf MDR 1991, 258 f Kammergericht JurBüro 1995, 420
sind nicht einschlägig, denn in all diesen Fällen war der Verkehrsanwalt nur allgemein für das Verfahren beigeordnet. Dem beigeordneten Verkehrsanwalt, der an einem Vergleichsabschluss mitwirkt, ist dann aber eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu gewähren, wenn sich die Beiordnung ausdrücklich oder hinreichend erkennbar auch auf die Mitwirkung am Vergleichsabschluss erstreckt. So liegt es hier. Der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1998 lautet wie folgt:
"Dem Kläger wird PKH auch zum Abschluss eines Vergleichs im vorliegenden Verfahren bewilligt. Dem Kläger wird gemäß § 121 Abs. 3 ZPO als Verkehrsanwalt Rechtsanwalt Dr. L. in D. zusätzlich beigeordnet."
Die gebotene Auslegung ergibt, dass sich damit die Beiordnung auch auf die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Vergleichsabschluss erstreckte. Zunächst war dem Kläger mit Senatsbeschluss PKH bewilligt für die Berufungsinstanz (26.5.1998). Der weitere Beschluss vom 6. 11. 1998 betraf ersichtlich nur den anstehenden Prozessvergleich. Wenn dann der Verkehrsanwalt ausdrücklich erwähnt wurde, so lag darin dessen Beiordnung für den Abschluss des Vergleichs. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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